Europäisches Parlament (Foto: Pexels.com)
Soziale Medien

Der Digital Markets Act und wie er funktioniert

Es ist soweit. Seit HEUTE müssen diverse Internet-Giganten die Regelungen des „Digital Markets Act“ der Europäischen Union einhalten. Der „Digital Markets Act“ (DMA) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die darauf abzielt, faire und wettbewerbsfähige Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Die Verordnung zielt vor allem darauf ab, sogenannte „Gatekeeper-Unternehmen“ zu regulieren, die eine dominante Position im Markt innehaben – also den Markt beherrschen – und dadurch potenziell unfair handeln könnten. Zu diesen Gatekeeper gehören Unternehmen wie Alpha (Google), Meta (Facebook, Instagram etc.) aber auch Apple und andere. Kernpunkte des Digital Markets Act sind:

  • Die Regulierung von Gatekeepern, die eine bedeutende wirtschaftliche Macht haben und als solche definiert werden können.
  • Die Sicherstellung von Wettbewerb, Fairness und Wahlfreiheit für Geschäftsbenutzer und Endbenutzer von Kernplattformdiensten.
  • Die Schaffung von Regeln zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und Fairness auf digitalen Märkten.
  • Die Festlegung von harmonisierten rechtlichen Verpflichtungen auf EU-Ebene, um faire digitale Märkte zu gewährleisten.

Die Verordnung zielt darauf ab, die Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern, indem sie einheitliche Regeln für die digitale Wirtschaft festlegt. Sie soll sicherstellen, dass Gatekeeper angemessene regulatorische Sicherungen gegen ihre unfaireren Praktiken erhalten. Zudem soll sie die Integration des Binnenmarktes fördern und die Wahlmöglichkeiten für Endbenutzer verbessern.

Was hat der normale Nutzer davon?

Wie es in den Erläuterungen zum Digital Markets Acts steht, können und werden die diversen Online-Plattformen derzeit noch dazu missbraucht, um nicht nur gefälschte und teilweise gefährliche Produkte zu vertreiben, sondern auch illegale Inhalte wie Hass- und Hetze, terroristische Botschaften oder auch kinderpornografisches Material zu verbreiten. Das wird auch mir Zahlen belegt, denn gemäß der Eurobarometer-Umfrage 2018 zufolge sind 61 % der Befragten bereits auf illegale Inhalte im Netz gestoßen. Ganze 65 % der Befragten sind überzeugt, dass das Internet nicht sicher ist. Daher kam die EU zu dem Schluss, dass die Grundrechte der EU-Bürger/innen im Internet aktuell nicht ausreichend geschützt werden. Beispielsweise dadurch, dass Plattformen selbst und unreguliert entscheiden können, ob Inhalte gelöscht werden oder nicht und ob und wie Einspruchsmöglichkeiten für die Nutzer angeboten werden. Das vor allem auch dann, wenn Inhalte gelöscht werden, die unkritisch sind.

Der Digital Markets Act sieht hier zunächst bessere und klarere Verfahren zur Meldung illegaler Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen vor. Dann werden die Plattformen auf angemessene und strengere Sorgfaltspflichten festgelegt. Je größer der Plattform-Giganten ist und je größer der potentielle Schaden, um so strenger sind die Pflichten. Facebook aber auch TikTok haben also durch den Digital Markets Act reichlich Hausaufgaben bekommen. Zugleich geht es aber auch um eine bessere Ausstattung der Behörden zur Kontrolle der Plattformen und EU-weit gemeinsamen Durchsetzung der Vorschriften zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger.

Digital Markets Act im Detail

Der „Digital Markets Act“ reguliert Gatekeeper-Unternehmen, die eine bedeutende wirtschaftliche Macht haben und als solche definiert werden. Die Regeln für die Definition eines Gatekeeper-Unternehmens sind wie folgt:

  • Ein Unternehmen wird als Gatekeeper bezeichnet, wenn es einen signifikanten Einfluss auf den Binnenmarkt hat, ein Kernplattformdienst anbietet, der ein wichtiger Zugangspunkt für Geschäftsnutzer zu Endbenutzern ist, und eine etablierte und dauerhafte Position innehat oder voraussichtlich in naher Zukunft innehaben wird.
  • Es gibt spezifische Kriterien, die erfüllt sein müssen, um als Gatekeeper zu gelten, wie z.B. ein jährlicher Umsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro in den letzten drei Jahren oder die Bereitstellung eines Kernplattformdienstes mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Endbenutzern in der EU und mindestens 10.000 jährlich aktiven Geschäftsnutzern.
  • Gatekeeper müssen bestimmte Verpflichtungen gemäß der Verordnung erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Kernplattformdienste, die in der entsprechenden „Designationsentscheidung“ aufgeführt sind.
  • Es ist wichtig, dass Gatekeeper keine Praktiken anwenden, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, wie z.B. die Bevorzugung eigener Dienste gegenüber denen von Drittanbietern oder die Einschränkung der Interoperabilität mit anderen Anbietern.
  • Die Einhaltung der Verordnung wird durch die Kommission überwacht, und bei systematischer Nichteinhaltung können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Ziele des Digital Markets Act nicht untergraben werden.

Diese Regeln des Digital Markets Act sollen sicherstellen, dass Gatekeeper fair agieren und den Wettbewerb auf digitalen Märkten fördern.

Die Gatekeeper-Verpflichtungen gemäß dem Digital Markets Act

Gatekeeper müssen künftig:

  • Dritten ermöglichen, in bestimmten Situationen mit den eigenen Diensten des Gatekeepers zusammenzuarbeiten.
  • Ihren gewerblichen Nutzern ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die sie bei der Nutzung der Gatekeeper-Plattform generieren.
  • Den Unternehmen, die auf ihrer Plattform Werbung betreiben, die notwendigen Instrumente und Informationen zur Verfügung stellen, um eine eigene, unabhängige Überprüfung ihrer Werbung auf der Gatekeeper-Plattform vornehmen zu können.
  • Ihren gewerblichen Nutzern ermöglichen, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Gatekeeper-Plattform abzuschließen.

Gatekeeper-Plattformen dürfen künftig nicht mehr:

  • Dienstleistungen und Produkte, die der Gatekeeper selbst anbietet, gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten, die von Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden, in puncto Reihung bevorzugt behandeln.
  • Verbraucher/innen daran hindern, sich an Unternehmen außerhalb ihrer Plattformen zu wenden.
  • Nutzer/innen daran hindern, vorab installierte Software oder Apps zu deinstallieren, wenn sie dies wünschen.
  • Endnutzer/innen außerhalb des zentralen Plattformdienstes des Gatekeepers zum Zwecke gezielter Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung nachverfolgen1.

Diese Verpflichtungen und Verbote sind Teil der Regulierung des DMA und zielen darauf ab, faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Sektor sicherzustellen.

Das sind die ersten sechs Gatekeeper Unternehmen

Die EU hat im September letzten Jahres für die folgenden sechs Konzerne festgestellt, dass diese die Kriterien als Gatekeeper erfüllen und damit dem Digital Markets Act unterworfen sind: Alphabet (Google)AmazonAppleByteDance (TikTok)Meta (Facebook, Instagram) und Microsoft. Die benannten Unternehmen hatten damit sechs Monate, konkret bus HEUTE, 7. März 2024, Zeit, sicherzustellen, dass ihre angebotenen Dienste den Anforderungen und Regulierungen des DMA entsprechen. Elon Musk scheint Twitter bereits so weit in Schutt und Asche geritten zu haben, dass diesem Dienstleister keine Gatekeeper-Qualitäten mehr zugetraut werden.

Digital Markets Act am Beispiel von Meta/Facebook

Für Meta, das Unternehmen hinter Facebook, gelten spezifische Regeln gemäß dem Digital Markets Act. Hier sind einige der konkreten Regeln, die Meta für seine Dienste einhalten muss:

  • Meta gilt als Gatekeeper, weil der Konzern bestimmte Kriterien erfüllt, wie z.B. einen jährlichen Umsatz von mindestens 7,5 Milliarden Euro in den letzten drei Jahren oder die Bereitstellung eines Kernplattformdienstes mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Endbenutzern in der EU und mindestens 10.000 jährlich aktiven Geschäftsnutzern. Laut Statista hat Facebook monatlich über 3 Milliarden Nutzer. Der Umsatz lag im Q4 des Jahres 2023 bei über 40 Milliarden US-Dollar.
  • Als Gatekeeper muss Meta ab heute, Donnerstag den 7. März 2024, sicherstellen, dass es keine Praktiken anwendet, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, wie z.B. die Bevorzugung eigener Dienste gegenüber denen von Drittanbietern oder die Einschränkung der Interoperabilität mit anderen Anbietern. Muss Facebook auch besser moderieren? Dazu später ein separater Punkt.
  • Die Einhaltung der Verordnung wird durch die Kommission überwacht, und bei systematischer Nichteinhaltung können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Ziele des Digital Markets Act nicht untergraben werden.

Diese Regeln des Digital Markets Act sollen sicherstellen, dass Unternehmen wie Meta, Amazon, Alpha und die anderen fair agieren und den Wettbewerb auf digitalen Märkten fördern.

Digital Markets Act am Beispiel von Apple

Gemäß dem Digital Markets Act müssen Gatekeeper wie jetzt schon Apple im Zusammenhang mit dem App-Store bestimmte Regeln einhalten:

  • Gatekeeper dürfen keine Praktiken anwenden, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, wie z.B. die Einschränkung der Fähigkeit von Endbenutzern, Drittanbieter-Softwareanwendungen oder Softwareanwendungsgeschäfte auf Hardware oder Betriebssystemen des Gatekeepers zu installieren und effektiv zu nutzen.
  • Es ist wichtig, dass Gatekeeper es Drittanbieter-Softwareanwendungen oder Softwareanwendungsgeschäften ermöglichen, den Endbenutzer dazu zu veranlassen zu entscheiden, ob dieser Dienst als Standard festgelegt werden soll und diese Änderung einfach durchgeführt werden kann.
  • Die Regeln zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Endbenutzer Zugang zu verschiedenen Softwareanwendungen aus verschiedenen Vertriebskanälen haben können.
  • Gatekeeper sollten keine Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Endbenutzer gefährden könnten, und es sollte ihnen gestattet sein, angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Integrität der Hardware oder des Betriebssystems zu schützen.
  • Darüber hinaus sollten Gatekeeper für Interoperabilität sorgen und Dritten unter gleichen Bedingungen Zugang zu denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Softwarefunktionen gewähren, die sie in ihren eigenen Diensten verwenden.

Apple hat umfassend darauf reagiert und mit dem iOS-Update auf Version 17.4 in Europa das sogenannte „Sideloading“ eingeführt. Bislang war Apple und dessen App-Store ein hermetisch abgeschlossenen Ökosystem. Apps konnte ausschließlich in Apples App-Store und dort nur dann gekauft werden, wenn Apple diese Apps geprüft und freigegeben hatte. Zudem bekommt Apple von jedem Verkauf – ob Einmalpreis oder Abogebühr – einen Anteil, also eine Umsatzbeteiligung. Das ist ein Verstoß gegen den Digital Markets Act. Mit dem Sideloading muss Apple nun auch externen Marktplätzen Zugang zum iPhone ermöglichen, um Apps für das iPhone anbieten zu können.

Gleichzeitig muss Apple Anbietern von Abodiensten damit auch die Möglichkeit geben, Abogebühren außerhalb des Apple-Ökosystems kassieren zu können. Dienste wie Spotify haben diesbezüglich schon gegen Apple geklagt. In den USA, wo der Digital Markets Act natürlich nicht gilt, bietet Apple all das nicht an. Dort können Nutzer nach wie vor nur innerhalb des App-Storen und des Apple-Ökosystems kaufen und abonnieren. Bislang…

Wie wird der Digital Markets Act durchgesetzt?

Gemäß dem Digital Markets Act sieht die Verordnung vor, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen durch Geldbußen und „periodische Zwangsgelder“ durchgesetzt werden soll. Periodische Zwangsgelder sind Gelder, die wiederkehrend so lange erhoben werden, bis ein Mangel nachprüfbar abgeschafft ist. Es werden angemessene Geldbußen und periodische Zwangsgelder für Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Verstoß gegen die Verfahrensregeln festgelegt. Die Kommission und die relevanten nationalen Behörden sollen ihre Durchsetzungsbemühungen koordinieren, um sicherzustellen, dass diese Grundsätze eingehalten werden.

Konkret wird es richtig teuer, denn der Verstoß gegen den Digital Markets Act kann mit Strafzahlungen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens geahndet werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung werden es sogar zu 20 %. Bei den erwähnten Zwangsgeldern veranschlagt die EU bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Unternehmens.

Insbesondere sollte die Kommission berücksichtigen, welche Geldbußen und Strafen einer juristischen Person für dieselben Tatsachen durch einen rechtskräftigen Beschluss in Verfahren im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen andere Unions- oder nationale Vorschriften auferlegt wurden, um sicherzustellen, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Strafen dem Ernst der begangenen Verstöße entsprechen.

Übersicht über alle für den DMA kritischen Funktionen und Dienste

Die folgende Tabelle enthält spezifische Definitionen von „aktiven Endbenutzern“ und „aktiven Geschäftsbenutzern“ für jeden Kernplattformdienst, für den die Digital Markets Act greifen soll. Es fällt dabei auf, dass Medienangebote, also journalistische Inhalte, hier nicht aufgeführt werden.

KernplattformdiensteAktive EndbenutzerAktive geschäftliche Benutzer
Online-VermittlungsdiensteAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die sich mindestens einmal im Monat mit dem Online-Vermittlungsdienst beschäftigt haben, z. B. indem sie sich aktiv anmelden, eine Abfrage stellen, klicken oder scrollen oder mindestens einmal im Monat eine Transaktion über den Online-Vermittlungsdienst abschließen.Anzahl der eindeutigen Geschäftsanwender, die während des ganzen Jahres mindestens einen Artikel im Online-Vermittlungsdienst aufgeführt hatten oder eine Transaktion abgeschlossen haben, die durch den Online-Vermittlungsdienst im Laufe des Jahres ermöglicht wurde.
Online-SuchmaschinenAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die sich mindestens einmal im Monat mit der Online-Suchmaschine beschäftigt haben, zum Beispiel durch eine Abfrage.Anzahl der eindeutigen Geschäftsanwender mit Geschäftswebsites (d.h. Website, die in kommerzieller oder professioneller Funktion verwendet wird), die im Laufe des Jahres durch oder als Teil des Index der Online-Suchmaschine indiziert sind.
Online-Social-Networking-DiensteAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die sich mindestens einmal im Monat mit dem Online-Social-Networking-Dienst beschäftigt haben, zum Beispiel durch aktive Anmeldung, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Abfrage, Posten oder Kommentieren.Anzahl der eindeutigen Geschäftsanwender, die eine Geschäftsliste oder ein Geschäftskonto im Online-Social-Networking-Dienst haben und sich mindestens einmal im Jahr in irgendeiner Weise mit dem Dienst beschäftigt haben, zum Beispiel durch aktive Anmeldung, Öffnen einer Seite, Scrollen, Klicken, Liken, Abfrage, Posten, Kommentieren oder Verwendung seiner Tools für Unternehmen.
Dienstleistungen der Video-Sharing-PlattformAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die sich mindestens einmal im Monat mit dem Video-Sharing-Plattformdienst beschäftigt haben, z. B. durch die Wiedergabe eines Segments audiovisueller Inhalte, die Erstellung einer Abfrage oder das Hochladen eines audiovisuellen Inhalts, insbesondere durch das Hochladen von benutzergenerierten Videos.Anzahl der eindeutigen Geschäftsanwender, die im Laufe des Jahres mindestens einen audiovisuellen Inhalt bereitgestellt haben, der auf dem Video-Sharing-Plattform-Dienst hochgeladen oder abgespielt wurde.
Zahlenunabhängige zwischenmenschliche KommunikationsdiensteAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die mindestens einmal im Monat eine Kommunikation über den nummerunabhängigen zwischenmenschlichen Kommunikationsdienst initiiert oder in irgendeiner Weise daran teilgenommen haben.Number of unique business users who used a business account or otherwise initiated or participated in any way in a communication through the number-independent interpersonal communication service to communicate directly with an end user at least once during the year.
Operating systemsNumber of unique end users who utilised a device with the operating system, which has been activated, updated or used at least once in the month.Anzahl der einzigartigen Entwickler, die im Laufe des Jahres mindestens eine Softwareanwendung oder ein Softwareprogramm mit der Programmiersprache oder einem Softwareentwicklungstool des Betriebssystems veröffentlicht, aktualisiert oder angeboten haben oder in irgendeiner Weise auf dem Betriebssystem ausgeführt werden.
Virtueller AssistentAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die mindestens einmal im Monat in irgendeiner Weise mit dem virtuellen Assistenten interagiert haben, z. B. durch Aktivierung, Stellen einer Frage, Zugriff auf einen Dienst über einen Befehl oder die Steuerung eines Smart-Home-Geräts.Anzahl der einzigartigen Entwickler, die im Laufe des Jahres mindestens eine Softwareanwendung für virtuelle Assistenten oder eine Funktionalität angeboten haben, um eine vorhandene Softwareanwendung über den virtuellen Assistenten zugänglich zu machen.
WebbrowserAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die mindestens einmal im Monat mit dem Webbrowser interagiert haben, z. B. durch Einfügen einer Abfrage oder Website-Adresse in die URL-Zeile des Webbrowsers.Anzahl der einzigartigen Geschäftsanwender, auf deren Geschäftswebsites (d.h. die Website, die in kommerzieller oder professioneller Funktion genutzt wird) mindestens einmal im Laufe des Jahres über den Webbrowser zugegriffen wurde oder die im Laufe des Jahres ein Plug-in, eine Erweiterung oder ein Add-Ons angeboten haben, das im Webbrowser verwendet wird.
Cloud-Computing-DiensteAnzahl der eindeutigen Endbenutzer, die sich mindestens einmal im Monat mit Cloud-Computing-Diensten des entsprechenden Anbieters von Cloud-Computing-Diensten beschäftigt haben, im Gegenzug für jede Art von Vergütung, unabhängig davon, ob diese Vergütung im selben Monat erfolgt.Anzahl der eindeutigen Geschäftsanwender, die im Laufe des Jahres Cloud-Computing-Dienste bereitgestellt haben, die in der Cloud-Infrastruktur des jeweiligenAnbieters von Cloud-Computing-Diensten gehostet wurden.
Online-WerbediensteFür den proprietären Verkauf von Werbeflächen:
Anzahl der eindeutigen Endbenutzer, die mindestens einmal im Monat einem Werbeeindruck ausgesetzt waren.
Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und andere Werbevermittlungsdienste):
Anzahl der eindeutigen Endbenutzer, die mindestens einmal im Monat einem Werbeeindruck ausgesetzt waren, der den Werbevermittlungsdienst auslöste.
Für den proprietären Verkauf von Werbeflächen:
Anzahl der eindeutigen Werbetreibenden, bei denen im Laufe des Jahres mindestens ein Werbeeindruck angezeigt wurde.
Für Werbevermittlungsdienste (einschließlich Werbenetzwerke, Werbebörsen und andere Werbevermittlungsdienste):
Anzahl der eindeutigen geschäftlichen Nutzer (einschließlich Werbetreibender, Verlage oder anderer Vermittler), die im Laufe des Jahres über den Werbevermittlungsdienst interagierten oder von ihm bedient wurden.

Zwingt die DMA Facebook & Co endlich zu mehr Moderation?

Ein ganzes Paket an Regelungen gilt den digitalen Diensten, also Anbietern von Online-Plattformen wie eben den sozialen Netzwerken. Meta ist hier mit Facebook und Instagram beim Digital Markets Act bereits voll im Boot und wird darüber kaum begeistert sein. Aber auch Amazon ist hier voll dabei. Bisher war es so, das die Nutzer dieser Plattformen beispielsweise mit illegalen Produkten, Inhalten oder Dienstleistungen konfrontiert werden und es den Plattformen überlassen war, wie damit verfahren wird. Das hat unschöne Konsequenzen für die Nutzer.

Die EU schreibt im Digital Markets Act dabei den größte Einfluss genau den Plattformen zu, „die zu quasi-öffentlichen Räumen für Kommunikation und Handel geworden sind“. Wir sind wieder bei Facebook, Instagram & Co sowie Handelsplätzen wie Amazon. Und genau hier wird der DMA sehr konkret mit den folgenden Forderungen:

Änderungen durch das neue Gesetz über digitale Dienste

  • Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren, Dienstleistungen oder Inhalte im Internet, z. B. mit einem Mechanismus, der Nutzenden das Kennzeichnen solcher Inhalte erlaubt und Plattformen die Zusammenarbeit mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ ermöglicht
  • Neue Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer auf Online-Marktplätzen, um Verkäufer illegaler Waren leichter aufspüren zu können
  • Wirksame Schutzvorkehrungen für Nutzer mit der Möglichkeit, Entscheidungen der Plattformen zur Moderation von Inhalten anzufechten
  • Erhöhung der Transparenz von Online-Plattformen mit breit gefächerten Maßnahmen, u. a. zu Algorithmen für Empfehlungen
  • Verpflichtungen für sehr große Plattformen, die mehr als 10 % der EU-Bevölkerung erreichen, jeglichen Missbrauch ihrer Systeme zu verhindern, indem sie risikobasierte Maßnahmen ergreifen und ihr Risikomanagement unabhängig prüfen lassen
  • Zugang zu Daten wichtiger Plattformen für Forschende zwecks Untersuchung der Funktionsweise von Plattformen
  • Verhaltenskodizes und technische Standards zur Unterstützung der Plattformen und weiterer Akteure bei der Einhaltung der neuen Vorschriften, weitere Kodizes zur Verstärkung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit von Plattformen für Menschen mit Behinderungen oder zur Förderung zusätzlicher Werbemaßnahmen
  • Einhaltung der neuen Vorschriften durch alle Online-Vermittler, die ihre Dienste auf dem Binnenmarkt anbieten, und zwar unabhängig davon, ob sie in der EU ihren Sitz haben
  • Beaufsichtigungsstruktur, die der Komplexität des Online-Raums gerecht wird: die Hauptrolle kommt den Mitgliedstaaten zu, sie werden dabei von einem neuen Europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt; für sehr große Plattformen übernimmt die Kommission die Überwachung und Durchsetzung.

Steckt darin eine Verpflichtung beispielsweise für Meta, bei seiner Plattform Facebook in Zukunft Gesetze wie §130 (Volksverhetzung) oder §185 (Beleidigung) selbst durchzusetzen. Durchzusetzen, indem entsprechend strafbare Inhalte in Zukunft ermittelt und entfernt werden. Durchzusetzen, indem an es eben nicht mehr auf die Betreiber von Gruppen und Seiten abwälzt, strafwürdige Hass- und Hetzkommentare zu löschen? Formulierungen wie „Verpflichtungen für sehr große Plattformen, die mehr als 10 % der EU-Bevölkerung erreichen, jeglichen Missbrauch ihrer Systeme zu verhindern,…“ machen Hoffnung. Und was meinen eigenen Fall betrifft, mach dieser Satz aus den Erläuterungen zum Digital Markets Act Hoffnung: „Wirksame Schutzvorkehrungen für Nutzer mit der Möglichkeit, Entscheidungen der Plattformen zur Moderation von Inhalten anzufechten.“

Fazit zum Digital Markets Act

Der Digital Markets Act zielt darauf ab, faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Sektor sicherzustellen, insbesondere durch die Regulierung von Gatekeepern, die eine dominante Position innehaben. Der DMA legt Verpflichtungen für Gatekeeper fest, wie die Zusammenarbeit mit Dritten, den Zugang zu generierten Daten für gewerbliche Nutzer und die Bereitstellung von Informationen zur Überprüfung von Werbung. Zudem verbietet der DMA bestimmte Praktiken wie die Bevorzugung eigener Dienstleistungen gegenüber Drittanbietern. Im Originaltext des Digital Markets Act (DMA) finden sich keine spezifischen Aussagen zu Medien und journalistischen Inhalten. 

Journalistische Angebote sind im Digital Markets Act also nicht explizit berücksichtigt. Medienanbieter werden daher also über den „Umweg“ der Monopole der Gatekeeper beim Anzeigen- und Marketing-Geschäft agieren müssen. Denn genau da graben Google oder Meta diesen Marktteilnehmern ja das Wasser ab.

Der Digital Markets Act stellt eine wichtige Maßnahme dar, um den digitalen Markt fairer zu gestalten und den Missbrauch von Marktmacht einzudämmen. Es bleibt jedoch zu beobachten, wie effektiv die Durchsetzung dieser Regulierung sein wird und ob sie tatsächlich zu einem ausgewogeneren Wettbewerbsumfeld führen wird. Die Tatsache, das Apple sein Smartphone-Betriebssystem in Europa so angepasst hat, dass es die Forderungen der DMA erfüllt, darf als Hinweis gedeutet werden, dass der DMA ausnahmsweise kein zahnloser Tiger ist.

Ich bin studierter Journalist & Autor und außerdem auch in der Erwachsenenbildung tätig. Ich arbeite als Newsmanager & Online-Redakteur bei der VRM und bringe außerdem umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Print-Medien und des Blattmachens mit. Seit dem Studium schon schreibe ich im Bereich lokaler und regionaler Themen. Außerdem bin ich in fachlichen Themen unterwegs. Ich betreibe unter anderem das Blog energiewende-tipps.de und das Dänemark-Blog tante-hilde.info. Mehr über mich auf lerg.de.